Mangelrüge durch Auftraggeber

Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn es wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, sind Bauleistungen mängelfrei, wenn diese sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Wenn der Vertrag keine Regelung bezüglich der Verwendung enthält, ist entscheidend, ob sich das Ergebnis der Werkleistung für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Bauleistungen der gleichen Art üblich sind. Wir beraten und unterstützen Sie mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten bezüglich  etwaig erforderlicher Mangelbeseitigungsmaßnahmen und unterstützen Sie bei der Abwehr entsprechender seitens des Auftraggebers geltend gemachter unberechtigter Mangelrügen.

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Die Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:

Rechtsberatung
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Wir setzen uns mit Leidenschaft und Herzblut für Sie ein und holen das bestmögliche heraus!

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