Sie sind Handwerker und benötigen rechtliche Beratung? Sehr gerne unterstützen wir Sie umfassend mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beraten Sie beispielsweise bei der Abwehr von unberechtigten Mängelrügen, Vertragsverhandlungen mit Ihren Auftraggebern, bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Der Handwerker kann die Sache entweder komplett neu herstellen oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern der Handwerker, welchen Weg er gehen möchte.
Entscheidet sich der Handwerker für die Neuherstellung, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten hat der Handwerker zu tragen. Hierzu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.
Es kommt darauf an. Es ist bei Vorliegen von Handwerkermängeln jedoch dringend anzuraten, eine Abnahme zumindest unter Vorbehalt zu erklären oder diese sogar ganz zu verweigern.
Sie können als Handwerker die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.
Bei Vorliegen eines Mangels sollte kein Abnahmeprotokoll unterschrieben werden, denn mit der Unterschrift wird bestätigt, dass "alles in Ordnung" ist.
Nein, denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der Handwerker muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich auf Kosten des Handwerkers entsprechende Maßnahmen treffen können und den Handwerker als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Handwerker hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.
Wenn Ihnen während ihrer Arbeit auffällt, dass ein bestimmtes benötigtes Teil teurer wird oder eventuell mehr Zeitaufwand benötigt wird, dürfen Sie das auch in Rechnung stellen. Allerdings darf der Gesamtbetrag am Ende den Kostenvoranschlag um nicht mehr als 15 bis 20 Prozent überschreiten. Ist für Sie abzusehen, dass ihre Arbeit doch mehr kosten wird, müssen Sie das dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. In diesem Fall besteht zugunsten des Auftraggebers allerdings das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der verschwiegene Mangel bekannt ist. Die fünf-jährige Regelverjährung bei Bauwerken kann sich adher sogar verlängern. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von 10 Jahren ab Abnahme.
Der Auftraggeber hat unter bestimmten Umständen das Recht, andere Handwerker mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Zum Beispiel dann, wenn der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigert oder die gesetzte Frist (etwa zehn Tage) nicht einhält. Auch wenn der Mangel nach dem zweiten bzw. dritten Versuch immer noch besteht, kann ein anderer Handwerker hinzugezogen werden.
Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Handwerker reklamiert werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.
Der Auftraggeber kann bei bei Vorliegen von Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie z.B. Nacherfüllung, Selbstvornahme (bei erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist, der Handwerker muss dann die durch die Selbstvornahme entstandenen Mehrkosten des Auftraggebers übernehmen), Vetragsrücktritt, Reduzierung des Kaufpreises oder Schadensersatz.
Eine schriftlich gesetzte Frist durch den Auftraggeber von maximal zehn Tagen zur Beseitigung der Mängel gilt allgemein als ausreichend und angemessen.
In der Regel trägt der Auftraggeber in diesem Fall auf die entstandenen Kosten und kann diese nicht vom ursprünglich beauftragten Handwerker einfordern.
Heutzutage stellt sich für Handwerksbetriebe zunehmend die Situation, dass Kunden erforderliches Material selbst beschaffen wollen. Ein vollständiger Ausschluss der Haftungsrisiken ist leider nicht immer möglich. Um die Haftungsrisiken jedochso gering wie möglich zu halten, sollten Sie Ihren Kunden von Anfang an darüber informieren, dass Sie nur für die mängelfreie Ausführung der Werkleistung haften. Das Risiko für etwaige Mängel am Material trägt der Auftraggeber. Sie sollten in Erfahrung bringen welches Material konkret zur Verfügung gestellt werden soll und es sollte geprüft werden, ob sich das vorgesehene Material zur beabsichtigten Verwendung eignet. Bei der Leistungsbeschreibung sollte deutlich gemacht werden, dass Ihre Leistung nur im Einbau oder der Verarbeitung des zur Verfügung gestellten Materials besteht. Das kundenseitig beigestellte Material sollte schriftlich mit Anzahl, Produktbezeichnung und Herstellerbezeichnung erfasst und bezeichnet werden. Stellen Sie sicher, dass das beigestellte Material dem vereinbarten Material entspricht. Zeigen Sie Ihrem Kunden gegenüber Bedenken gegen das beigestellte Material wegen offenkundiger Schäden, Mängel oder fehlender Materialanforderungen - beispielsweise dem CE-Kennzeichen - ausdrücklich und möglichst schriftlich an. Bei bedenken sollte das beigestellte Material nicht verarbeitet werden.
Die Preise für Baumaterial haben sich seit 2021 extrem verteuert. Dementsprechend sind die Preise für Roh- und Schnittholz, Kupfer, Dämmstoffe für Fassaden, Betonstahl, Gips und Mineralölprodukte extrem gestiegen. Lange Lieferzeiten beim Baumaterial sindzudem häufig die Ursache dafür, dass Termine nicht eingehalten können, Verzögerungen eintreten etc. Durch die immensen Preissteigerungen besteht das Risiko, dass der Handwerker, der mit den ursprünglich niedrigeren Einkaufspreisen kalkuliert hat, den gestiegenen Preis für die Baustoffe alleine tragen muss. Wenn ein Vertrag unterschrieben ist, muss dieser eingehalten werden. Einseitige, nachträgliche Abänderungen durch den Handwerksbetrieb sind dann nicht mehr möglich. Wird die Beauftragung ohne die Möglichkeit einer Preisanpassung vereinbart, trägt der Handwerker das Kostenrisiko, wenn sich seine ursprünglich zugrunde gelegte Kalkulation wegen der Preissteigerungen als unrichtig erweist.
Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Vertragsanpassung (§ 313 BGB) in Betracht. Aufgrund der in diesen Fällen restriktiven Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die aktuellen Verteuerungen beim Baumaterial eher nicht zu einer nachträglichen Vertragsanpassung führen.
In der Praxis sollte versucht werden, mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Ein empfehlenswertes Mittel nachträgliche Preiserhöhungen aufzufangen, ist eine individuelle Vereinbarung von Materialpreis- bzw. Stoffpreisgleitklauseln. Mit diesen wird geregelt, welcher Vertragspartner zu welchen Bedingungen die künftigen Preiserhöhungen trägt. Stoffpreisgleitklauseln können ohne weiteres mit Privatkunden vereinbart werden. Bei einer etwaigen Vertragsgestaltung unterstützen wir Sie sehr gerne entsprechend mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten.
Ihr Kostenvoranschlag ist grundsätzlich kostenlos und unverbindlich.
Zum BeitragSie haben mit Ihrem Auftraggeber einen Werkvertrag abgeschlossen und ausgeführt und dieser rügt nun diverse Mängel?
Zum BeitragWenn ein Mangel bei einem Bauwerk auftritt, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Zum BeitragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
Steuerberatung
Unternehmensberatung
IT Consulting
M & A Consulting
Seit über 25 Jahren bieten wir unseren Mandanten schnelle, umfassende und zuverlässige Beratung bei fast allen Rechtsfragen.
Der Erfolg kommt nicht von allein – treue Mandanten und unsere kompetenten und engagierte Mitarbeiter sind das Fundament unserer Erfolgsstory. Und das erfüllt uns mit Dankbarkeit!
Wir setzen uns mit Leidenschaft und Herzblut für Sie ein und holen das bestmögliche heraus!
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