Sind Sie Fachplaner und benötigen rechtliche Beratung? Sehr gerne unterstützen wir Sie umfassend auf dem hochkomlexen Gebiet des Architektenrechts, beispielsweise bei der entsprechenden Vertragsprüfung und -erstellung sowie bei der weiteren rechtlichen Beratung während des jeweiligen Projektes mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beraten Sie bei der Vertragsverhandlung mit Ihren Auftraggebern, bei der Gestaltung von Verträgen mit von Ihnen beauftragten Fachplanern, bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Für die Haftung der fachplaner ist entscheidend, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn darüber hinaus zu weiteren Leistungen, insbesondere weiteren Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, verpflichtet hat. Der Architekt ist häufig auf die Kooperation mit Fachplanungsbüros angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich zwei Konstellationen in Betracht: das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei dem ARGE-Modell gründet der Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem Bauherrn den Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler, unabhängig davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem Bereich der Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die Haftung. Die einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften parallel hierzu ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig von einem eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner zu.
Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn, sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten Fachplaner Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der Architekt wie für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der Architekt für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es steht ihm nur ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher zu.
Wenn ein notwendiger Fachplaner nicht eingeschaltet wird oder dieser Fehler macht und dadurch Schäden entstehen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch der Architekt hierfür haftbar zu machen ist. Diese Problematik stellt sich vollkommen unterschiedlich dar. Entscheidend ist, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob er darüber hinaus weitere Leistungen, insbesondere weitere Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, übernimmt.
Die diesbezügliche Haftung ist komplex und richtet sich nach dem -zumeist mit dem Architekten bestehenden - zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.
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Zum BeitragFachplanerverträge sind aufgrund des hochkomplexen Tätigkeitsbereichs sowie der Mitwirkung der Architekten und der damit verbundenen "Kollision" mit deren Verträgen häufig rechtsfehlerhaft.
Zum BeitragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
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