Sie sind Bauunternehmer und benötigen rechtliche Beratung? Die Baubranche ist den wichtigsten Wirtschaftszweigen in Deutschland zuzuordnen. Gerade im Bauwesen erfordert juristische Beratung aber mehr als rechtliche Kompetenz.
Hierfür sind sowohl technisches Verständnis als auch praktische Erfahrung die Grundlage für kompetente Rechtsberatung von Bauunternehmen.
Neben unseren exzellenten juristischen Expertise und unserem strategischem Know-how verfügen wir über das technische und baubetriebliche Verständnis, komplexe Sachverhalte juristisch zu begleiten. Bei der entsprechenden Vertragsprüfung und weiteren rechtlichen Beratung während des Bauvorhabens unterstützen wir Sie sehr gerne mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beraten Sie bei der Vertragsverhandlung mit Auftraggebern, bei der Gestaltung von Subunternehmerverträgen sowie bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Der Bauunternehmer kann die Sache entweder komplett neu herstellen oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern der Bauunternehmer, welchen Weg er gehen möchte.
Entscheidet sich der Bauunternehmer für die Neuherstellung, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten hat der Bauunternehmer zu tragen. Hierzu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.
Ja, als Auftraggeber können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese hat jedoch immer schriftlich zu erfolgen.
Es kommt darauf an. Es ist bei Vorliegen von Handwerkermängeln jedoch dringend anzuraten, eine Abnahme zumindest unter Vorbehalt zu erklären oder diese sogar ganz zu verweigern.
Der Auftragnehmer kann die Abnahme verweigern, wenn diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist oder ein wesentlicher Mangel vorliegt. Nach dem ab dem 1.1.2018 geltenden § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Sie können als Auftragnehmer den BGB-Vertrag kündigen, wenn zur Erfüllung der Leistung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich ist, diese aber nicht erfolgt und das Bauprojekt dadurch in Verzug gerät. Dem Auftraggeber muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Es muss vor der Kündigung eine Mitteilung vorangehen, dass der Vertrag bei Unterlassen der Mitwirkung gekündigt wird. Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach § 9 VOB/B kündigen, wenn er durch den Auftraggeber daran gehindert wird, die vereinbarte Leistung abzuliefern. Wiederum muss hier dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt werden und die mögliche Kündigung anzukündigen.
Um späteren Ärger zu vermeiden, ist eine juristische Vertragsberatung vor Vertragsabschluss, in der Leistungsbeschreibung, Zahlungsplan und Vertragsklauseln erstellt bzw. geprüft und eventuell geändert werden, dringend zu empfehlen.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der verschwiegene Mangel bekannt ist. Die fünf-jährige Regelverjährung bei Bauwerken kann sich adher sogar verlängern. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von 10 Jahren ab Abnahme.
Das hängt von der Komplexität des Mangels ab. Ist beispielsweise das Dach undicht und muss komplett erneuert werden, ist eine Frist von 6 bis 8 Wochen angemessen. Muss lediglich ein Fenster ausgetauscht werden, ist eine Frist von 10 Tagen als amgemessen anzusehen.
Vorteile sind die Hemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Zudem wird häufig die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vermeiden und eine einvernehmliche Einigung erziehlt.
In diesem Fall kann der Auftraggeber kündigen. Theoretisch steht dem Auftraggeber in diesem Fall ein Schadensersatzrecht zu. Dieses umfasst laut Vertrag die Leistung, die bisher noch nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Ob diese bezahlt wird, richtet sich allerdings bis nach der Insolvenzmasse.
In der Regel trägt der Auftraggeber in diesem Fall die entstandenen Kosten und kann diese nicht von Ihnen als ursprünglich beauftragtem Bauunternehmer einfordern.
Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht Ihnen die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich zweier Posten. Zum Einen sind dies die ersparten Aufwendungen für Leistungen, die nicht mehr erbracht werden müssen. Zum Anderen die Vergütungen, die Ihnen durch die Annahme neuer Aufträge entstehen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang 5 Prozent des Werklohnes oder der Honoraranteile als angemessen an.
Häufig ist die Verzugsproblematik ein immer wieder auftretender Streitherd auf der Baustelle.
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Zum BeitragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
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