Sie sind Bauträger und benötigen rechtliche Beratung? Sehr gerne unterstützen wir Sie umfassend bei der entsprechenden Vertragsprüfung und -erstellung sowie bei der weiteren rechtlichen Beratung während des Bauvorhabens mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beraten Sie bei der Vertragsverhandlung mit Ihren Auftraggebern, bei der Gestaltung von Subunternehmerverträgen, bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Nein, denn dieses würde insbesondere beim Geschosswohnungsbau problematisch. Ein Anordnungsrecht eines einzelnen Erwerbers wäre in Bezug auf das Geminschaftseigentum nicht denkbar.
Das beim Verbraucherbauvertrag vorgesehene Widerrufsrecht ist auf den Bauträgervertrag nicht anzuwenden, da durch die obligatorische Beurkundung und die damit verbundene Pflicht des Notars, den Vertragsentwurf zwie Wochen vor der Beurkundung vorzulegen ausreicht, den Verbraucher ausreichend vor einer übereilten Entscheidung schützt.
Der Bauunternehmer kann die Sache entweder komplett neu herstellen oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern Sie als Auftragnehemr, welchen Weg Sie gehen möchten.
Entscheiden Sie sich für die Neuherstellung, können Sie vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten haben Sie zu tragen. Hierzu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.
Nein, denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der Bauunternehmer muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich auf Kosten des Baunternehmers entsprechende Maßnahmen treffen können und den Bauunternehmer als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Bauunternehmer hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.
Es kommt darauf an. Es ist bei Vorliegen von Handwerkermängeln jedoch dringend anzuraten, eine Abnahme zumindest unter Vorbehalt zu erklären oder diese sogar ganz zu verweigern.
Der Auftragnehmer kann die Abnahme verweigern, wenn diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist oder ein wesentlicher Mangel vorliegt. Nach dem ab dem 1.1.2018 geltenden § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Der Auftragnehmer kann einen Vertrag kündigen, wenn zur Erfüllung der Leistung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich ist, diese aber nicht erfolgt und das Bauprojekt dadurch in Verzug gerät. Dem Auftraggeber muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Es muss vor der Kündigung eine Mitteilung vorangehen, dass der Vertrag bei Unterlassen der Mitwirkung gekündigt wird. Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach § 9 VOB/B kündigen, wenn er durch den Auftraggeber daran gehindert wird, die vereinbarte Leistung abzuliefern. Wiederum muss hier dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt werden und die mögliche Kündigung anzukündigen.
Nein, dieses Recht ist auf den Bauträgervertrag nicht anwendbar. Aufgrund der Einheitlichkeit des Vertrages soll es nicht möglich sein, sich teilweise aus dem Bauträgervertrag lösen zu können. Möglich ist aber eine Gesamtabwicklung des Vertrages nach einem Rücktritt. Ein solches Rücktrittsrecht kann sich beispielsweise bei Mängeln des Werkes oder schwerwiegenden, nicht leistungsbezogenen Pflichtverletzungen des Bauträgers ergeben.
Einen Bauträgervertrag kann man nicht frei kündigen. Die kauf- und werkvertraglichen Bestandteile sind miteinander verknüpft. Diese sollen einem vertragstreuen Bauträger nicht durch eine freie Kündigung des Erwerbers getrennt werden können.
Der Auftraggeber hat unter bestimmten Umständen das Recht, andere Handwerker mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Zum Beispiel dann, wenn der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigert oder die gesetzte Frist (etwa zehn Tage) nicht einhält. Auch wenn der Mangel nach dem zweiten bzw. dritten Versuch immer noch besteht, kann ein anderer Handwerker hinzugezogen werden.
Eine schriftlich gesetzte Frist durch den Auftraggeber von maximal zehn Tagen zur Beseitigung der Mängel gilt allgemein als ausreichend und angemessen.
Vorteile sind die Hemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Zudem wird häufig die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vermeiden und eine einvernehmliche Einigung erziehlt.
In der Regel trägt der Auftraggeber in diesem Fall auf die entstandenen Kosten und kann diese nicht von Ihnen einfordern.
Nach § 8 VOB/B kann der Auftragnehmer jederzeit bis zur Vollendung der Leistung schriftlich kündigen. Etwaige Zahlungen stehen dem Auftragnehmer entsprechend der Leitung zu.
Grundsätzlich sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Werkleistung mangelfrei ist.
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Zum BeitragDas selbstständige Beweisverfahren ist ein von einem Gerichtsverfahren unabhängiges Verfahren zur Beweissicherung und Beweiserhebung.
Zum BeitragWir begleiten Sie bei der Prüfung bzw. der vertraglichen Ausgestaltung des Bauträgervertrages mit dem Endkunden und bei der Umsetzung ihres Bauvorhabens.
Zum BeitragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
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