Sind Sie Architekt und benötigen rechtliche Beratung? Sehr gerne unterstützen wir Sie umfassend auf dem hochkomlexen Gebiet des Architektenrechts, beispielsweise bei der entsprechenden Vertragsprüfung und -erstellung sowie bei der weiteren rechtlichen Beratung während des jeweiligen Projektes mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Wir beraten Sie bei der Vertragsverhandlung mit Ihren Auftraggebern, bei der Gestaltung von Verträgen mit von Ihnen beauftragten Fachplanern, bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Wenn ein notwendiger Fachplaner nicht eingeschaltet wird oder dieser Fehler macht und dadurch Schäden entstehen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch der Architekt hierfür haftbar zu machen ist. Diese Problematik stellt sich vollkommen unterschiedlich dar. Entscheidend ist, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob er darüber hinaus weitere Leistungen, insbesondere weitere Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, übernimmt.
Der Auftraggeber kann im Gegensatz zum Architekten den Vertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen.
Der Auftraggeber muss in diesem Fall die mit dem Architekten vereinbarten Leistungen bezahlen. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt, wenn der Bauherr kündigt, weil er mit den Leistungen berechtigt unzufrieden oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. In diesem Fall hat der Architekt nur Anrecht auf das Honorar für seine bis zur Kündigung erbrachten abrechenbaren Leistungen.
Den Architekten trifft keine umfassende Prüfpflicht hinsichtlich der Leistung von Fachplanern und sonstigen Sonderfachleuten. Allerdings darf der Architekt auch nicht blind auf die Leistung der Fachplaner vertrauen. Vielmehr trifft ihn eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Frage, ob die Fachplanung den Vorgaben des Architekten entspricht oder die Fachplanung Fehler aufweist, die schon nach dem allgemeinen von einem Architekten zu erwartenden Kenntnis- und Erfahrungsstand hätten erkannt werden können.
Nein, dies ist nicht erforderlich.
Bei einem Generalplanervertrag verpflichtet sich der Architekt, sämtliche Architektenleistungen und alle für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Fachplanerleistungen (etwa Tragwerksplanung oder technische Gebäudeausrüstung) zu erbringen. Jedoch ist der Generalplaner nur selten in der Lage, sämtliche Aufgaben mit seinem Büro und seinen Mitarbeitern zu erfüllen. Er ist deshalb meist auf eine Der Architekt ist häufig auf die Kooperation mit Fachplanungsbüros angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich zwei Konstellationen in Betracht: das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei dem ARGE-Modell gründet der Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem Bauherrn den Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler, unabhängig davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem Bereich der Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die Haftung. Die einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften parallel hierzu ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig von einem eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner zu.
Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn, sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten Fachplaner Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der Architekt wie für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der Architekt für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es steht ihm nur ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher zu.
Der Auftraggeber kann den Vertrag auch aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe des Auftraggebers sind beispielsweise die fehlende Architekteneigenschaft des Auftragnehmers, wenn nicht genehmiungsfähige Planungsentwürfe angefertigt wurden, obwohl die Baubehörde vorab einen gegenteiligen Bauvorbescheid erlassen hatte, die Nichteinhaltung der gesetzten Fristen, Besonders grobe Mängel, Fehlende Kooperation, Schuldhafte und erhebliche Überschreitung der vertraglichen Pflichten oder der Baukosten oder eine längere Arbeitsunfähigkeit des Architekten.
Die HOAI stellt nach dem Europäischen Gerichtshof einen Vertsoß gegen Art. 15 der Dienstleistungsrihtlinie dar. Demnach entfällt für Architekten die Berufung auf Mindest- und Höchstsätze. Die HOAI-Regelungen können aber unabhängig davon weiterhin vereinbart werden. Wichtig ist, dass Architekten und Ingenieure eine Honorarvereinbarung treffen, die eindeutige Regelungen enthält.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Leistungsvergütung des Architekten oder des Ingenieurs in den Beeichen Architektur, Stadtplanung und Bauwesen.
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Zum BeitragArchitektenverträge sind aufgrund des hochkomplexen Tätigkeitsbereichs sowie der europarechtlichen Anpassung der HOAI häufig rechtsfehlerhaft.
Zum BeitragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
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