Probleme mit Fachplanern

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FAQ's

Mangel

Wann muss man einen Mangel anzeigen?

Sobald  der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Bauunternehmer reklamiert  werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.

Haftung

Haften die Fachplaner für Fehlplanungen etc.?

Für  die Haftung der fachplaner ist entscheidend, ob der Architekt sich gegenüber  dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild  Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob sich der Architekt gegenüber dem  Bauherrn darüber hinaus zu weiteren Leistungen, insbesondere weiteren  Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, verpflichtet  hat. Der Architekt ist häufig auf die Kooperation mit Fachplanungsbüros  angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich zwei Konstellationen in Betracht:  das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei dem ARGE-Modell gründet der  Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern eine Gesellschaft bürgerlichen  Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem Bauherrn den  Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler, unabhängig  davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem Bereich der  Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die Haftung. Die  einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften parallel hierzu  ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig von einem  eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger  Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne  Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner  zu.    Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber  dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er  nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten  dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn,  sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis  des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten Fachplaner  Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der Architekt wie  für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der Architekt für  Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es steht ihm nur  ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher zu.

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