Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Bauunternehmer reklamiert werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.
Für die Haftung der fachplaner ist entscheidend, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn darüber hinaus zu weiteren Leistungen, insbesondere weiteren Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, verpflichtet hat. Der Architekt ist häufig auf die Kooperation mit Fachplanungsbüros angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich zwei Konstellationen in Betracht: das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei dem ARGE-Modell gründet der Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem Bauherrn den Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler, unabhängig davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem Bereich der Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die Haftung. Die einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften parallel hierzu ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig von einem eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner zu. Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn, sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten Fachplaner Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der Architekt wie für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der Architekt für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es steht ihm nur ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher zu.
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Mehr erfahrenEin Architektenvertrag stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Erbringung von vergütungspflichtigen Architektenleistungen dar. Vom Begriff des Architekten sind alle Personen umfasst, die Architektenleistungen erbringen.
Mehr erfahrenEin Bauträgervertrag (seit 01.01.2018 eigene Vertragsform) ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat.
Mehr erfahrenEine Vereinbarung über ein Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stellt einen Bauvertrag dar. Dies kann der Neubau einer Immobilie sein, ein Umbau, Anbau, eine Renovierung oder einzelne Leistungen an einem Bauwerk (z.B. Heizungsinstallation, Malerarbeiten).
Mehr erfahrenDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
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