Probleme mit Bauunternehmer

Eine Vereinbarung über ein Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stellt einen Bauvertrag dar. Dies kann der Neubau einer Immobilie sein, ein Umbau, Anbau, eine Renovierung oder einzelne Leistungen an einem Bauwerk (z.B. Heizungsinstallation, Malerarbeiten). Je nach Bauwerk sind unterschiedliche gesetzliche Regelungen, nach denen sich der Bauvertrag richtet. Bei privaten Auftraggebern greift generell das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), bei Großprojekten die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B). Diese ist bei Großprojekten und öffentlichen Auftraggebern verbindlich anzuwenden. Viele Bauherren beklagen sich über Probleme beim Bauen, beispielsweise über unerwartete Zeitverzögerungen, hohe Zusatzzahlungen, Baumängel. Wer am Anfang sorgfältig plant, muss am Ende nicht mehr nachverhandeln oder Sonderwünsche nachschieben. Zwar haben Bauherren heute seit Einführung des Bauvertragsrechts am 1.1.2018 ein sogenanntes einseitiges Anordnungsrecht, aber das ist kompliziert und eigentlich nur für Großbaustellen gedacht. Bauherren sollten dieses Instrument meiden und lieber von Anfang an sorgfältig planen und sich dann an die einmal getroffenen Entscheidungen halten. Bei der entsprechenden Vertragsprüfung und weiteren rechtlichen Beratung während des Bauvorhabens unterstützen wir Sie sehr gerne mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten.

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FAQ's

Mangelbeseitigung

Kann ich als Bauherr entscheiden, wie die Mangelbeseitigung abläuft?

Nein,  denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der  Bauunternehmer muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich  nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber  gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich  auf Kosten des Baunternehmers entsprechende Maßnahmen treffen können und den  Bauunternehmer als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen.  Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder  Bauunternehmer hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.

Bauvertrag

Sollte man den Bauvertrag juristisch prüfen lassen?

Der beste Rat  schon von Anfang alle Register zu ziehen, um späteren Ärger zu vermeiden. Eine juristische Vertragsberatung vor Vertragsabschluss, in der Leistungsbeschreibung, Zahlungsplan und Vertragsklauseln geprüft bzw. geändert werden, ist daher dringend zu empfehlen.

Mangel

Wann muss man einen Mangel anzeigen?

Sobald  der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Bauunternehmer reklamiert  werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.

Verjährung

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei arglistig verschwiegenen Mängeln?

Die  Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der verschwiegene Mangel bekannt ist.  Die fünf-jährige Regelverjährung bei Bauwerken kann sich adher sogar  verlängern. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von 10 Jahren ab Abnahme.

Beweisverfahren

Was ist der Vorteil eines Selbstständigen Beweisverfahrens?

Vorteile  sind die Hemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Zudem wird  häufig die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vermeiden und eine  einvernehmliche Einigung erziehlt.

Kündigung

Welche Vergütung steht dem Auftragnehmer bei der Kündigung zu?

Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich zweier Posten. Zum Einen sind dies die ersparten Aufwendungen für Leistungen, die nicht mehr erbracht werden müssen. Zum Anderen die Vergütungen, die dem Auftragnehmer durch die Annahme neuer Aufträge entstehen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang 5 Prozent des Werklohnes oder der Honoraranteile als angemessen an.

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