Eine Vereinbarung über ein Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stellt einen Bauvertrag dar. Dies kann der Neubau einer Immobilie sein, ein Umbau, Anbau, eine Renovierung oder einzelne Leistungen an einem Bauwerk (z.B. Heizungsinstallation, Malerarbeiten). Je nach Bauwerk sind unterschiedliche gesetzliche Regelungen, nach denen sich der Bauvertrag richtet. Bei privaten Auftraggebern greift generell das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), bei Großprojekten die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B). Diese ist bei Großprojekten und öffentlichen Auftraggebern verbindlich anzuwenden. Viele Bauherren beklagen sich über Probleme beim Bauen, beispielsweise über unerwartete Zeitverzögerungen, hohe Zusatzzahlungen, Baumängel. Wer am Anfang sorgfältig plant, muss am Ende nicht mehr nachverhandeln oder Sonderwünsche nachschieben. Zwar haben Bauherren heute seit Einführung des Bauvertragsrechts am 1.1.2018 ein sogenanntes einseitiges Anordnungsrecht, aber das ist kompliziert und eigentlich nur für Großbaustellen gedacht. Bauherren sollten dieses Instrument meiden und lieber von Anfang an sorgfältig planen und sich dann an die einmal getroffenen Entscheidungen halten. Bei der entsprechenden Vertragsprüfung und weiteren rechtlichen Beratung während des Bauvorhabens unterstützen wir Sie sehr gerne mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten.
Nein, denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der Bauunternehmer muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich auf Kosten des Baunternehmers entsprechende Maßnahmen treffen können und den Bauunternehmer als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Bauunternehmer hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.
Der beste Rat schon von Anfang alle Register zu ziehen, um späteren Ärger zu vermeiden. Eine juristische Vertragsberatung vor Vertragsabschluss, in der Leistungsbeschreibung, Zahlungsplan und Vertragsklauseln geprüft bzw. geändert werden, ist daher dringend zu empfehlen.
Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Bauunternehmer reklamiert werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der verschwiegene Mangel bekannt ist. Die fünf-jährige Regelverjährung bei Bauwerken kann sich adher sogar verlängern. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von 10 Jahren ab Abnahme.
Vorteile sind die Hemmung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Zudem wird häufig die Durchführung eines Gerichtsverfahrens vermeiden und eine einvernehmliche Einigung erziehlt.
Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich zweier Posten. Zum Einen sind dies die ersparten Aufwendungen für Leistungen, die nicht mehr erbracht werden müssen. Zum Anderen die Vergütungen, die dem Auftragnehmer durch die Annahme neuer Aufträge entstehen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang 5 Prozent des Werklohnes oder der Honoraranteile als angemessen an.
Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass er die Werkleistung im Wesentlichen als sach- und fachgerecht ansieht.
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Mehr erfahrenEin Architektenvertrag stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Erbringung von vergütungspflichtigen Architektenleistungen dar. Vom Begriff des Architekten sind alle Personen umfasst, die Architektenleistungen erbringen.
Mehr erfahrenEin Bauträgervertrag (seit 01.01.2018 eigene Vertragsform) ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat.
Mehr erfahrenKomplexere Bauvorhaben erfordern es heutzutage in aller Regel, zusätzlich zum Architekten Fachplaner und Sonderfachleute (zum Beispiel Tragwerksplaner, Haustechnikplaner, Bauphysiker, Vermessungsingenieure und Baugrundsachverständige etc.) hinzuzuziehen.
Mehr erfahrenDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
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