Ein Bauträgervertrag (seit 01.01.2018 eigene Vertragsform) ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Besteller das Eigentum am Baugrundstück zu verschaffen. Bezüglich die Errichtung oder den Umbau des Hauses ist Werkvertragsrecht anzuwenden, für die Beschaffung des Grundstückes Kaufrecht.
Das beim Verbraucherbauvertrag vorgesehene Widerrufsrecht ist auf den Bauträgervertrag nicht anzuwenden, da durch die obligatorische Beurkundung und die damit verbundene Pflicht des Notars, den Vertragsentwurf zwie Wochen vor der Beurkundung vorzulegen ausreicht, den Verbraucher ausreichend vor einer übereilten Entscheidung schützt.
Nein, denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der Bauunternehmer muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich auf Kosten des Baunternehmers entsprechende Maßnahmen treffen können und den Bauunternehmer als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Bauunternehmer hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.
In der Regel trägt der Auftraggeber in diesem Fall auf die entstandenen Kosten und kann diese nicht vom ursprünglich beauftragten Bauunternehmer einfordern.
Es kommt darauf an. Es ist bei Vorliegen von Mängeln jedoch dringend anzuraten, eine Abnahme zumindest unter Vorbehalt zu erklären oder diese sogar ganz zu verweigern.
Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Bauunternehmer reklamiert werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen.
Bei Vorliegen eines Mangels sollte kein Abnahmeprotokoll unterschrieben werden, denn mit der Unterschrift wird bestätigt, dass "alles in Ordnung" ist.
Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass er die Werkleistung im Wesentlichen als sach- und fachgerecht ansieht.
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Mehr erfahrenKomplexere Bauvorhaben erfordern es heutzutage in aller Regel, zusätzlich zum Architekten Fachplaner und Sonderfachleute (zum Beispiel Tragwerksplaner, Haustechnikplaner, Bauphysiker, Vermessungsingenieure und Baugrundsachverständige etc.) hinzuzuziehen.
Mehr erfahrenDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
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