Ein Architektenvertrag stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Erbringung von vergütungspflichtigen Architektenleistungen dar. Vom Begriff des Architekten sind alle Personen umfasst, die Architektenleistungen erbringen. Eine berufsständige Bezeichnung ist damit nicht gemeint. Folge hiervon ist, dass in der Praxis auch häufig "Architektenverträge" zwischen Nichtarchitekten und Bauherren geschlossen werden, was auch für Ingenieure gilt. Ein Nichtarchitekt ist allerdings dazu verpflichtet, den Bauherren über diesen Umstand rechtzeitig aufzuklären.
Der Bauherr kann den Vertrag auch aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe des Bauherrn sind beispielsweise die fehlende Architekteneigenschaft des Auftragnehmers, wenn nicht genehmiungsfähige Planungsentwürfe angefertigt wurden, obwohl die Baubehörde vorab einen gegenteiligen Bauvorbescheid erlassen hatte, die Nichteinhaltung der gesetzten Fristen, Besonders grobe Mängel, Fehlende Kooperation, Schuldhafte und erhebliche Überschreitung der vertraglichen Pflichten oder der Baukosten oder eine längere Arbeitsunfähigkeit des Architekten.
Dies hängt vom mehreren Faktoren ab. Genrell werden hier die Leistungsphasen III (Entwurfs- und genehmigungsplanung) oder IV (Genehmigungsplanung) herangezogen. Grob geschätzt beträgt das Gesamthonorar 10 Prozent der Kosten für das Gebäude, wenn eine Vollbeauftragung erfolgt ist.
Der Bauherr kann im Gegensatz zum Architekten den Vertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen.
Bei einem Generalplanervertrag verpflichtet sich der Architekt, sämtliche Architektenleistungen und alle für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Fachplanerleistungen (etwa Tragwerksplanung oder technische Gebäudeausrüstung) zu erbringen. Jedoch ist der Generalplaner nur selten in der Lage, sämtliche Aufgaben mit seinem Büro und seinen Mitarbeitern zu erfüllen. Er ist deshalb meist auf eine Der Architekt ist häufig auf die Kooperation mit Fachplanungsbüros angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich zwei Konstellationen in Betracht: das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei dem ARGE-Modell gründet der Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem Bauherrn den Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler, unabhängig davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem Bereich der Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die Haftung. Die einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften parallel hierzu ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig von einem eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner zu. Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn, sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten Fachplaner Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der Architekt wie für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der Architekt für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es steht ihm nur ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher zu.
Die HOAI stellt nach dem Europäischen Gerichtshof einen Vertsoß gegen Art. 15 der Dienstleistungsrihtlinie dar. Demnach entfällt für Architekten die Berufung auf Mindest- und Höchstsätze. Die HOAI-Regelungen können aber unabhängig davon weiterhin vereinbart werden. Wichtig ist, dass Architekten und Ingenieure eine Honorarvereinbarung treffen, die eindeutige Regelungen enthält.
Wenn ein notwendiger Fachplaner nicht eingeschaltet wird oder dieser Fehler macht und dadurch Schäden entstehen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch der Architekt hierfür haftbar zu machen ist. Diese Problematik stellt sich vollkommen unterschiedlich dar. Entscheidend ist, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen sind, oder ob er darüber hinaus weitere Leistungen, insbesondere weitere Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, übernimmt.
Bis zur rechtsverbindlichen Beauftragung eines Architekten existiert eine Grauzone, demnach ein Bereich von Leistungen, die lediglich als Tätigkeiten der Werbung und Akquisition anzusehen sind.
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