Probleme mit Architekten

Ein Architektenvertrag stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Erbringung von vergütungspflichtigen Architektenleistungen dar. Vom Begriff des Architekten sind alle Personen umfasst, die Architektenleistungen erbringen. Eine berufsständige Bezeichnung ist damit nicht gemeint. Folge hiervon ist, dass in der Praxis auch häufig "Architektenverträge" zwischen Nichtarchitekten und Bauherren geschlossen werden, was auch für Ingenieure gilt. Ein Nichtarchitekt ist allerdings dazu verpflichtet, den Bauherren über diesen Umstand rechtzeitig aufzuklären.

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FAQ's

Kündigung

Was ist eine Kündigung aus wichtigem Grund?

Der  Bauherr  kann den Vertrag auch aus  wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe des Bauherrn sind beispielsweise  die fehlende Architekteneigenschaft des Auftragnehmers, wenn nicht  genehmiungsfähige Planungsentwürfe angefertigt wurden, obwohl die Baubehörde  vorab einen gegenteiligen Bauvorbescheid erlassen hatte, die Nichteinhaltung  der gesetzten Fristen, Besonders grobe Mängel, Fehlende Kooperation,  Schuldhafte und erhebliche Überschreitung der vertraglichen Pflichten oder  der Baukosten oder eine längere Arbeitsunfähigkeit des Architekten.

Kosten

Mit welchen Kosten muss man bei der Planung des Baus eines Einfamilienhauses rechnen?

Dies  hängt vom mehreren Faktoren ab. Genrell werden hier die Leistungsphasen III  (Entwurfs- und genehmigungsplanung) oder IV (Genehmigungsplanung)  herangezogen. Grob geschätzt beträgt das Gesamthonorar 10 Prozent der Kosten  für das Gebäude, wenn eine Vollbeauftragung erfolgt ist.

Kündigung

Kann man den Architektenvertrag kündigen?

Der  Bauherr kann im Gegensatz zum Architekten den Vertrag jederzeit auch ohne  wichtigen Grund kündigen.

Generalplanung

Was ist eine Generalplanung?

Bei  einem Generalplanervertrag verpflichtet sich der Architekt, sämtliche  Architektenleistungen und alle für die Realisierung des Bauvorhabens  erforderlichen Fachplanerleistungen (etwa Tragwerksplanung oder technische  Gebäudeausrüstung) zu erbringen. Jedoch ist der Generalplaner nur selten in  der Lage, sämtliche Aufgaben mit seinem Büro und seinen Mitarbeitern zu  erfüllen. Er ist deshalb meist auf eine Der Architekt ist häufig auf die  Kooperation mit Fachplanungsbüros angewiesen. Hierfür kommen hauptsächlich  zwei Konstellationen in Betracht: das ARGE- oder das Subplaner-Modell. Bei  dem ARGE-Modell gründet der Architekt mit den zu beteiligenden Fachplanern  eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Diese Gesellschaft schließt mit dem  Bauherrn den Generalplanervertrag. Jeder Planungs- und Bauüberwachungsfehler,  unabhängig davon, ob er aus dem Bereich der Objektplanung oder aber aus dem  Bereich der Fachplanung herrührt, begründet im Verhältnis zum Bauherrn die  Haftung. Die einzelnen Gesellschafter (Architekt und Fachplaner) haften  parallel hierzu ebenfalls uneingeschränkt. Der Architekt kann also unabhängig  von einem eigenen Verschulden zur Haftung für Fehler eines Fachplaners oder  sonstiger Sonderfachleute herangezogen werden. Es steht ihm dann nur der interne  Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen verantwortlichen Fachplaner  zu.    Bei dem zweiten "Subplaner-Modell" tritt der Architekt gegenüber  dem Bauherrn als Generalplaner auf. Er vergibt diejenigen Leistungen, die er  nicht selbst erbringen kann, an Fachplanungsbüros weiter. Letztere treten  dann nicht in ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zum Bauherrn,  sondern lediglich zum Generalplaner, demnach zum Architekten. Im Verhältnis  des Architekten zum Bauherrn sind die als Subplaner eingeschalteten  Fachplaner Erfüllungsgehilfen des Architekten, für deren Verschulden der  Architekt wie für eigene Fehler haftet. Auch bei diesem Modell haftet der  Architekt für Fehler eines Fachplaners oder sonstiger Sonderfachleute, und es  steht ihm nur ein Rückgriffsanspruch gegen den wirklichen Schadensverursacher  zu.

HOAI

Wie verbindlich ist die HOAI?

Die  HOAI stellt nach dem Europäischen Gerichtshof einen Vertsoß gegen Art. 15 der  Dienstleistungsrihtlinie dar. Demnach entfällt für Architekten die Berufung  auf Mindest- und Höchstsätze. Die HOAI-Regelungen können aber unabhängig  davon weiterhin vereinbart werden. Wichtig ist, dass Architekten und  Ingenieure eine Honorarvereinbarung treffen, die eindeutige Regelungen  enthält.

Haftung

Haftet der Architekt für Fehler von Fachplanern?

Wenn  ein notwendiger Fachplaner  nicht  eingeschaltet wird oder dieser Fehler macht und dadurch Schäden entstehen,  stellt sich häufig die Frage, inwieweit auch der Architekt hierfür haftbar zu  machen ist. Diese Problematik stellt sich vollkommen unterschiedlich dar.  Entscheidend ist, ob der Architekt sich gegenüber dem Bauherrn lediglich zu  Leistungen verpflichtet, die dem Leistungsbild Objektplanung zuzurechnen  sind, oder ob er darüber hinaus weitere Leistungen, insbesondere weitere  Leistungsbilder im Sinne der HOAI bis hin zur Generalplanung, übernimmt.

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