Sie haben ein neues Bad eingerichtet, die Wohnräume tapezieren, neues Laminat oder Parkett verlegen und diese Arbeiten von einem Handwerker ausführen lassen? Meist werden die in Auftrag gegebenen Arbeiten entsprechend den Absprachen sauber und professionell ausgeführt. Es kommt jedoch häufig vor, dass der Handwerker mangelhaft gearbeitet und Termine nicht eingehalten hat oder die Rechnung sowieso viel höher war als der Kostenvoranschlag. In diesen Fällen unterstützen wir Sie sehr gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten.
Ein Handwerker kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Die Praxis zeigt aber, dass Handwerker gerne vorschnell von unverhältnismäßig hohen Kosten sprechen und daher zu Unrecht die Mängelbeseitigung verweigern wollen. Die ständige Rechtsprechung ist in diesen Fällen aber eindeutig auf Seiten des Auftraggebers.
Bei Vorliegen eines Mangels sollte kein Abnahmeprotokoll unterschrieben werden, denn mit der Unterschrift wird bestätigt, dass "alles in Ordnung" ist.
Nein, denn jeder Auftraggeber hat zwar ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber der Handwerker muss die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie unverzüglich auf Kosten des Handwerkers entsprechende Maßnahmen treffen können und den Handwerker als Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Handwerker hat grundsätzlich das Recht auf eine zweite Chance.
Eine schriftlich gesetzte Frist durch den Auftraggeber von maximal zehn Tagen zur Beseitigung der Mängel gilt allgemein als ausreichend und angemessen.
Der Handwerker kann die Sache entweder komplett neu herstellen oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern der Handwerker, welchen Weg er gehen möchte.
Entscheidet sich der Handwerker für die Neuherstellung, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten hat der Handwerker zu tragen. Hierzu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.
Der Auftraggeber hat unter bestimmten Umständendas Recht, andere Handwerker mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Beispielsweise dann, wenn der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigert oder die gesetzte Frist (etwa zehn Tage) nicht einhält. Auch wenn der Mangel nach dem zweiten bzw. dritten Versuch immer noch besteht, kann ein anderer Handwerker hinzugezogen werden. Dessen Rechnung leitet der Auftraggeber dann an den ersten Handwerker weiter
Mit der Abnahme bestätigen Sie gegenüber dem Handwerker, dass Sie die Werkleistung im Wesentlichen als sach- und fachgerecht ansehen.
Zum BeitragEin Handwerker ist dafür verantwortlich, dass dessen Werkleistung mangelfrei ist.
Zum BeitragMit dem Handwerker schließen Sie als Kunde beziehungsweise Auftraggeber einen sogenannten Werkvertrag ab
Zum BeitragWenn ein Mangel bei einem Bauwerk auftritt, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Zum BeitragEin Architektenvertrag stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über die Erbringung von vergütungspflichtigen Architektenleistungen dar. Vom Begriff des Architekten sind alle Personen umfasst, die Architektenleistungen erbringen.
Mehr erfahrenEin Bauträgervertrag (seit 01.01.2018 eigene Vertragsform) ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat.
Mehr erfahrenEine Vereinbarung über ein Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stellt einen Bauvertrag dar. Dies kann der Neubau einer Immobilie sein, ein Umbau, Anbau, eine Renovierung oder einzelne Leistungen an einem Bauwerk (z.B. Heizungsinstallation, Malerarbeiten).
Mehr erfahrenKomplexere Bauvorhaben erfordern es heutzutage in aller Regel, zusätzlich zum Architekten Fachplaner und Sonderfachleute (zum Beispiel Tragwerksplaner, Haustechnikplaner, Bauphysiker, Vermessungsingenieure und Baugrundsachverständige etc.) hinzuzuziehen.
Mehr erfahrenDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
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